Obst- und Gartenbauverein Neuffen e. V. 

Unsere Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Neuffen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur, Zweck, Geschäftsjahr

Der „Obst- und Gartenbauverein Neuffen e.V." nachstehend Verein genannt, mit Sitz in Neuffen, ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen unter VR 715 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins besteht insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

-  Förderung der Gartenkultur, mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus, zugleich als Beitrag zur 
   Landschaftsentwicklung.

- die Förderung des heimischen, nicht gewerblichen Obstbaus auch unter Berücksichtigung 
   seiner landschaftsprägenden Bedeutung 

- Förderung von Aktivitäten zur Stadtverschönerung

- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.

Dies soll erreicht werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen und Rundgängen.
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte.
- Empfehlung an die Mitglieder für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbands  der Obst-und
  Gartenbauvereine Nürtingen e.V. und des Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft 
  Baden-Württemberg e.V
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

Der Verein ist dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V Nürtingen und dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. 

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmtem Bevölkerungsgruppen.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden und Städte) und sonstige juristische Personen sein. 

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung (Beitrittserklärung) beim Vorsitzenden, der über die Aufnahme entscheidet. Er kann zuvor den Vorstand anhören. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. 

Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitgliedes 
- durch Austritt; dieser ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; der Austritt wirkt zum Schluss
  eines Geschäftsjahres, sofern er bis zum 30. September erklärt ist. 
- durch Ausschluss, dieser wird vom Vorsitzenden nach Beratung im Vorstand verfügt. 

Ein Ausschluss ist nur dann möglich, sofern ein Mitglied den Interessen, dem Zweck des Vereins gröblichst zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt: 

- Aufklärung und Rat in allen Angelegenheiten des Obst- und Gartenbaus einzuholen
- Anträge zu stellen 
- Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese fristgerecht vor der 
  Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. 

 Die Mitglieder sind verpflichtet: 

- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen. 
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 1 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
- die Einrichtungen und Geräte des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch
  unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu vergüten. 
- die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 5 der Satzung fristgemäß abzuführen. 

§ 4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

- die Mitgliederversammlung 
- der Vorstand 

§ 5 Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal statt. Sie ist rechtzeitig durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt. Der Mitgliederversammlung obliegt: 

- die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl des Vorstandes.
- die Festlegung der Jahresbeiträge.
- die Genehmigung des Haushaltsplans. - die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die Bestellung von Rechnungsprüfern.
- die Änderung der Satzung.
- die Beschlussfassung über Anträge. 

 Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 6 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden 
- dem stellvertretenden Vorsitzenden 
- dem Kassenführer 
- dem Schriftführer 
- und mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern.  

Wahl der Vorstandsmitglieder: 

 - die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre in 2 Gruppen
   im Wechsel, wobei die ausscheidenden Vorstandsmitglieder so lange im Amt bleiben, bis deren
   Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt sind. 
- die Amtszeit beginnt am Tage nach der Mitgliederversammlung. 
- eine Wiederwahl ist möglich.
- die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
- ein Mitglied ist mit der einfachen Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen gewählt. 

§ 7 Der Vorstand gemäß § 26 BGB 

Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den l. Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Intern gilt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. 

§ 8 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. 

§ 9 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus, beziehungsweise überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. 

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuziehen. 

§ 10 Rechnungsprüfung 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist Teil des Kassenberichts. 

§ 11 Sitzungsniederschriften 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind von-l Ersteller zu unterzeichnen. 

§ 12 Satzungsänderung 

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 

 Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch bezüglich der Änderung des § I der Satzung. 

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Anderungen vom Vorstand beschlossen werden.  

 Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben. 

§ 13 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 5. 

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuffen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 zu verwenden hat. 

Neuffen, den 14. Januar 2012
Ulrich Hörz                                               Bernhard Krieg
1. . Vorsitzender OGV                              Schriftführer

Anhang zur Neufassung der Satzung 
Die vorherige Satzung wurde von den Vorstandsmitgliedern Otto Muckenfuß, Walter Schall, Gertrud Tannert, Ernst Gentner, Wilhelm Bertsch, Werner Kling, Walter Münzenmaier
erstellt und unterzeichnet und von der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1988 beschlossen. Auf Grund einer Verwaltungsanweisung vom 09. November 2007 wurde die Satzung entsprechend der Forderung des Finanzamts Nürtingen ergänzt und durch mehrfache Änderungen auf Empfehlung des Registergerichts im Amtsgericht Nürtingen neu gefasst.
 
Der Wesenskern der Satzung wurde nicht geändert.
Die vorliegende Neufassung der OGV-Satzung wurde der OGV-Mitgliederversammlung am 14. Januar 2012 vorgetragen und von dieser genehmigt.
Die Satzung vom 15. Januar 1988 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

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