Satzung des Obst- und
Gartenbauvereins Neuffen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur, Zweck, Geschäftsjahr
Der „Obst- und Gartenbauverein Neuffen e.V." nachstehend Verein genannt,
mit Sitz in Neuffen, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen
unter VR 715 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins besteht insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur, mit Ausnahme des
Erwerbsgartenbaus, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
- die Förderung des heimischen, nicht gewerblichen
Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden
Bedeutung
- Förderung von Aktivitäten zur Stadtverschönerung
- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
Dies soll erreicht
werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder
auf den genannten Gebieten.
- Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen und
Rundgängen.
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und
Presseberichte.
- Empfehlung an die Mitglieder für den Besuch von
Veranstaltungen des Kreisverbands der Obst- und Gartenbauvereine
Nürtingen
e.V. und des Landesverbands für Obstbau, Garten und
Landschaft Baden-Württemberg e.V.
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und
Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
Der Verein ist dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Nürtingen
und dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.
angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein hat
ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins
anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken,
unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder
der Zugehörigkeit zu bestimmtem Bevölkerungsgruppen.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden
und Städte) und sonstige juristische Personen sein.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung
(Beitrittserklärung) beim Vorsitzenden, der über die Aufnahme entscheidet. Er
kann zuvor den Vorstand anhören. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt
schriftlich ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt; dieser ist gegenüber dem
Vorstand schriftlich zu erklären; der Austritt wirkt zum Schluss eines
Geschäftsjahres, sofern er bis zum 30.
September erklärt ist.
- durch Ausschluss, dieser wird vom Vorsitzenden
nach Beratung im Vorstand verfügt.
Ein Ausschluss ist nur dann möglich, sofern ein Mitglied den Interessen, dem
Zweck des Vereins gröblichst zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung
zuschulden kommen lässt, oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein
beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein
Jahr im Rückstand bleibt.
§ 3 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen Angelegenheiten des
Obst- und Gartenbaus einzuholen
- Anträge zu stellen
- Soweit diese Anträge für die
Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese fristgerecht vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des
Vereins in Anspruch zu nehmen.
- an allen Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des
Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben
gemäß § 1 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
- die Einrichtungen und Geräte des Vereins bei
deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße
Behandlung
verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu vergüten.
- die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe
gemäß § 5 der Satzung fristgemäß abzuführen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im
ersten Quartal, statt. Unter Einhaltung
der jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben können Mitgliederversammlungen
einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse auch mittels einer
anderen dafür geeigneten Form (z. B. digital) erfolgen. Die
Mitgliederversammlung ist rechtzeitig durch schriftliche Einladung unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten
stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der
Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und des
Kassenberichts.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl des Vorstandes.
- die Festlegung der Jahresbeiträge.
- die Genehmigung des Haushaltsplans.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die Bestellung von Rechnungsprüfern.
- die Änderung der Satzung.
- die Beschlussfassung über Anträge.
- die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
und mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern.
Wahl der Vorstandsmitglieder:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch
die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre in 2 Gruppen im Wechsel, wobei die
ausscheidenden Vorstandsmitglieder so lange im Amt bleiben, bis deren Nachfolger
durch die Mitgliederversammlung
gewählt sind.
- die Amtszeit beginnt am Tage nach der
Mitgliederversammlung.
- eine Wiederwahl ist möglich.
- die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn
niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
- ein Mitglied ist mit der einfachen Mehrheit der
gültigen, abgegebenen Stimmen gewählt.
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§ 7 Der Vorstand gemäß § 26 BGB
Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den l. Vorsitzenden und den
Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Intern gilt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des
1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der
Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden oder auf mehrere
Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus, beziehungsweise überwacht deren
Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen und
die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im
Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuziehen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner
Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten
Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist Teil des
Kassenberichts.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen
Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die
wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.
Die Niederschriften sind von-l Ersteller zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der
Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur
Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch bezüglich der Änderung des § I der
Satzung.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen
werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie
redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu
geben.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die
zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den
Bestimmungen des § 5.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Neuffen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 zu verwenden hat.
Neuffen, den 13. Mai 2022
Ullrich Ruoff
Martina Elsner
2. Vorsitzender OGV
Schriftführer
Anhang zur Neufassung der Satzung
Die vorherige Satzung wurde von den Vorstandsmitgliedern Otto Muckenfuß, Walter
Schall, Gertrud Tannert, Ernst Gentner, Wilhelm Bertsch, Werner Kling, Walter
Münzenmaier erstellt und unterzeichnet und von der Mitgliederversammlung am 15.
Januar 1988 beschlossen. Auf Grund einer Verwaltungsanweisung vom 09. November
2007 wurde die Satzung entsprechend der Forderung des Finanzamts Nürtingen
ergänzt und durch mehrfache Änderungen auf Empfehlung des Registergerichts im
Amtsgericht Nürtingen neu gefasst.
Der Wesenskern der Satzung wurde nicht geändert.
Die vorliegende Neufassung der OGV-Satzung wurde der OGV-Mitgliederversammlung
am 14. Januar 2012 vorgetragen und von dieser genehmigt.
Die Satzung vom 15. Januar 1988 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Der Wesenskern der Satzung vom 14. Januar 2012 wurde
nicht geändert.
Die vorliegende Neufassung der OGV-Satzung (Hinzunahme der Möglichkeit
digitaler Versammlungen) wurde der OGV-Mitgliederversammlung am 13. Mai 2022
vorgetragen und von dieser genehmigt.
Die Satzung vom 14. Januar 2012 verliert hiermit ihre Gültigkeit.