Obst- und Gartenbauverein Neuffen e. V.
Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Neuffen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur, Zweck, Geschäftsjahr
Der „Obst- und Gartenbauverein Neuffen e.V." nachstehend Verein genannt, mit Sitz in Neuffen, ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen unter VR 715 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins besteht insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur, mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus, zugleich als Beitrag zur
Landschaftsentwicklung.
- die Förderung des heimischen, nicht gewerblichen Obstbaus auch unter
Berücksichtigung
seiner landschaftsprägenden Bedeutung
- Förderung von Aktivitäten zur Stadtverschönerung
- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
Dies soll erreicht werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen und Rundgängen.
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte.
- Empfehlung an die Mitglieder für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbands
der Obst-und
Gartenbauvereine Nürtingen e.V. und des Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft
Baden-Württemberg e.V
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
Der Verein ist dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V Nürtingen und dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche
Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins
anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben
mitzuwirken, unabhängig von
politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmtem Bevölkerungsgruppen.
Fördernde
Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden
und Städte) und sonstige juristische Personen sein.
Der
Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung
(Beitrittserklärung) beim Vorsitzenden, der über die Aufnahme
entscheidet. Er kann zuvor den Vorstand anhören. Die
Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt; dieser ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; der Austritt wirkt zum Schluss
eines Geschäftsjahres, sofern er bis zum 30. September erklärt ist.
- durch Ausschluss, dieser wird vom Vorsitzenden nach Beratung im Vorstand verfügt.
Ein Ausschluss ist nur dann möglich, sofern ein Mitglied den Interessen, dem Zweck des Vereins
gröblichst zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden
kommen lässt, oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich
nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr
im Rückstand bleibt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen Angelegenheiten des Obst- und Gartenbaus einzuholen
- Anträge zu stellen
- Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese fristgerecht vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 1 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
- die Einrichtungen und Geräte des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch
unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu vergüten.
- die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 5 der Satzung fristgemäß abzuführen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel
im ersten Quartal statt. Sie ist rechtzeitig durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten
stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt
oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl des Vorstandes.
- die Festlegung der Jahresbeiträge.
- die Genehmigung des Haushaltsplans. - die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die Bestellung von Rechnungsprüfern.
- die Änderung der Satzung.
- die Beschlussfassung über Anträge.
Sämtliche
Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
- und mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern.
Wahl der Vorstandsmitglieder:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre in 2 Gruppen
im Wechsel, wobei die ausscheidenden Vorstandsmitglieder so lange im Amt bleiben, bis deren
Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt sind.
- die Amtszeit beginnt am Tage nach der Mitgliederversammlung.
- eine Wiederwahl ist möglich.
- die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
- ein Mitglied ist mit der einfachen Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 7 Der Vorstand gemäß § 26 BGB
Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den l. Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Intern gilt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der
Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Der Vorsitzende
Der
Vorsitzende oder sein Vertreter führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus, beziehungsweise überwacht
deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuziehen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner
Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist Teil des Kassenberichts.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über
alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen
Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die
wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und
Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind von-l Ersteller zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Die
Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der
Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die
Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch bezüglich der Änderung des § I der
Satzung.
Änderungen
die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden
und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie
redaktionelle Anderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung
Die
Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich,
die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß
den Bestimmungen des § 5.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt
diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Darauf ist
in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuffen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 zu verwenden hat.
Neuffen, den 14. Januar 2012
Ulrich Hörz Bernhard Krieg
1. . Vorsitzender OGV Schriftführer
Anhang zur Neufassung der Satzung
Die vorherige Satzung wurde von den Vorstandsmitgliedern
Otto Muckenfuß, Walter Schall, Gertrud Tannert, Ernst Gentner, Wilhelm Bertsch, Werner Kling, Walter Münzenmaier
erstellt
und unterzeichnet und von der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1988
beschlossen. Auf Grund einer Verwaltungsanweisung vom 09. November 2007
wurde die Satzung entsprechend der Forderung des Finanzamts Nürtingen
ergänzt und durch mehrfache Änderungen auf Empfehlung des
Registergerichts im Amtsgericht Nürtingen neu gefasst.
Der Wesenskern der Satzung wurde nicht geändert.
Die vorliegende Neufassung der OGV-Satzung wurde der OGV-Mitgliederversammlung am 14. Januar 2012 vorgetragen und von dieser genehmigt.
Die Satzung vom 15. Januar 1988 verliert hiermit ihre Gültigkeit.